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AutorenbildEric wrigth

Bundestagspetition: Nutzhanf raus aus dem BtMG!

Seit vielen Jahren laufen Produzenten und Händler Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden wenn sie Nutzhanfprodukte an Endkunden verkaufen. Der Vertrieb dieser Waren an Endkunden, obwohl legal produziert, gilt als Handel mit Suchtstoffen. Vor einigen Jahren wurde der Eigentümer von Hanf-Zeit, Stefan Nölker-Wunderwald, wegen des Vertriebs von reinen Nutzhanfprodukten des illegalen Handels mit Rauschgift für schuldig befunden. Das muss sich ändern! Deshalb startete Stefan eine Petition an den Deutschen Bundestag, um endlich eine klare Unterscheidung zwischen gesetzlich zugelassenen Nutzhanfsorten nach EU-Liste und Betäubungsmitteln zu erreichen, indem Nutzhanf aus dem BtMG ausgeschlossen wird.

Der Deutsche Hanfverband unterstützt das Vorhaben unseres langjährigen Partners von Hanf-Zeit und bittet euch alle, diese Petition massiv zu unterzeichnen und zu verbreiten!

Hier die Petition im Wortlaut:

Petition Klare Unterscheidung zwischen gesetzlich zugelassenen Nutzhanfsorten nach EU-Liste und Betäubungsmitteln Der Deutsche Bundestag möge eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) beschließen, damit EU-weit explizit zugelassene Nutzhanfsorten aus der Liste der Betäubungsmittel herausgenommen werden. Begründung: Seit der Reintegration von Nutzhanf im Jahr 1996 ist der Anbau von Hanfsorten nach dem Katalog der Bundesanstalt für Landwirtschaft auf landwirtschaftlichen Flächen erlaubt. Zu diesem Zweck müssen Sorte und Menge der Aussaat und Anbaufläche der Bundesanstalt für Landwirtschaft gemeldet werden. Es sind keine besonderen Vorkehrungen gegen möglichen Diebstahl zu treffen. Der gesetzlich vorgeschriebene geringe THC-Gehalt dieser Pflanzen von weniger als 0,2% schließt den möglichen Missbrauch als Rauschmittel aus. Erläuterung: Die ursprüngliche Idee der Reintegration dieser alten Kulturpflanze bestand darin, das industrielle und wissenschaftliche Potential dieser Pflanze zu erschließen. In den letzten Jahren sahen wir uns jedoch durch den Vertrieb von reinen Nutzhanfprodukten an den Endkunden großen Problemen ausgesetzt. Nach mehreren Instanzen [Amtsgericht Höxter, Landgericht Paderborn, OLG Hamm] hat das Oberlandesgericht Hamm eine gerichtliche Entscheidung getroffen, die den Vertrieb von diesem Produkt an den Endverbraucher verbietet. Das Gericht ist der Ansicht, dass Pflanzenteile der Gattung Cannabis unabhängig vom THC-Gehalt unter das BtMG fallen und somit nicht verkehrsfähig sind. Der Vertrieb dieser Waren an Endkunden, obwohl legal produziert, gilt als Handel mit Suchtstoffen. Nach dieser Rechtsprechung des OLG Hamm ist es daher nicht möglich, reine Nutzhanfprodukte wie z.B. Hanfblütentee in Deutschland in den Verkehr zu bringen. Der angebaute Nutzhanf soll ausschließlich verarbeitet werden in beispielsweise Produkte wie Seile, Isoliermaterialien, Kleidung usw. Seit dieser Gerichtsentscheidung ist der Verkauf reiner Nutzhanfprodukte an den Endverbraucher verboten. Dies bedeutet, dass legal produzierte Agrarrohstoffe wie Nutzhanfblüten und -blätter zu Unrecht als Betäubungsmittel eingestuft werden. In vielen Ländern der EU ist der Vertrieb ohne Einschränkung möglich. Dies ist ein Wettbewerbsnachteil für Nutzhanfproduzenten in Deutschland. Es birgt auch die Gefahr, für etwas strafrechtlich verfolgt zu werden, das zwar gesetzlich nicht verboten ist, aber aus einem Widerspruch innerhalb des Gesetzes resultiert. Eine Überarbeitung bzw. Korrektur des BtMG zwecks einer klaren Entscheidung zwischen industriellen Nutzhanfsorten und Betäubungsmitteln ist daher dringend erforderlich! Stefan Nölker-Wunderwald Steinheim, den 8. November 2018
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