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Bundesratsantrag zur Cannabislegalisierung

Dies ist ein Antrag des Bundesrates des Landes Hessen vom 24.08.92 zur Änderung des Betäubungsmittelrechts. Die Inhalte des Antrags sind die erlaubte Abgabe von Heroin an Abhängige, die Straffreiheit für den Umgang mit Cannabis und Haschisch und die Schaffung eines Bundesmonopol für den Verkauf von Cannabisprodukten.

Da bisher im Internet nur eine eingescannte PDF Version der Drucksache 582/92 verfügbar ist, haben wir uns die Mühe gemacht und den Antrag abgetippt. Zusätzlich stellen wir eine PDF Version des Textes zur Verfügung

Bundesrat Drucksache 582/92 24.08.92

Antrag des Landes Hessen

24.08.92

Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Betäubungsmittel- rechts

DER HESSISCHE MINISTERPRÄSIDENT Wiesbaden, den 21. August 1992 – B 6 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Dr. Berndt Seite

Sehr geehrter Herr Präsident, die Hessische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Betäubungsmittelrechts zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 25. September 1992 zu setzen. Hit freundlichen Grüßen

(Hans Eichel)

Anlage Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Betäubungsmittelge- setzes für geboten, durch die die Voraussetzungen zur die erlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln bis bin zu Heroin an hiervon bereits Abhängige geschaffen werden und der Umgang mit Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) straflos gestellt und einer Bundesmonopol übertragen wird. Der Umgang mit Betäubungsmitteln außerhalb der erlaubten Abgabe bzw. des Monopols bleibt strafbar.

Dieser beabsichtigten Reform stehen vertragliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den Einheits- Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung, aus dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotrope Stoffen und aus den demnächst in Kraft tretenden – Schengener übereinkommen von 19.7.90 betreffend den Schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen an gemeinsamen Grenzen entgegen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auf eine Änderung dieser internationalen übereinkommen hinzuwirken, um die Reform des nationalen deutschen Betäubungsmittelrechtes zu ermöglichen.

– 2 – Druhcksache 582 /92

Begründung:

A.

Einer rationalen Kriminalpolitik ist es wesentlich, beständig zu überprüfen, ob vorhandenes Strafbestimmungen notwendig sind und ihr Ziel erreichen, ob sie verschärft worden müssen, ob sie verzichtbar sind oder gar das Gegenteil dessen bewirken, was sie beabsichtigen. Strafrechtliche Sanktionen in Betäubungsmittelbereich müssen auf das- ziel gerichtet sein, eine Reduzierung des Suchtmittelgebrauchs in der Bevölkerung herbeizuführen, dürfen dabei aber die Belastung der Bevölkerung durch die sogenannten Beschaffungskriminalität nicht außer acht lassen.

1. Hinsichtlich der harten Drogen, insbesondere Opiaten, haben die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes ihr Ziel, dem unerlaubten Umgang mit diesen Stoffen wie dem auf das Niveau vor der Drogenepidemie (1965 etwa 300 Verurteilungen pro Jahr in der Bundesrepublik Deutschland) zu senken, nicht erreicht. Trotz zweimaliger erheblicher Ausweitung des Strafrahmens – 1972 in Höchstmaß von 3 auf 10, 1982 von 10 auf 15 Jahre – ist die Drogenkriminalität drastisch angestiegen (1972: 25.671, 1982: 63.002, 1990: 103.629 erfasste Fälle in der Polizeilichen Kriminalstatistik für die Bundesrepublik). Die jüngsten Zahlen lassen eine noch weitere Verschärfung Befürchten Im 1. Quartal 1992 starben in der Bundesrepublik Deutschland 503 Menschen an den Folgen des Drogenmissbrauchs gegenüber 355 in Vergleichszeitraum 1991. Dies ist eine Steigerung von über 41 Prozent.

Außer den Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz

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selbst besteht eine erhebliche Beschaffungskriminalität vor allem in Form von Tages-Wohnungs—Einbrüchen, Raubtaten und Diebstählen ”rund um das Kfz” mit durchweg extrem geringer Aufklärungsquote. Die Internationalen mafiosen Schwarzmarktaktionen für Rauschgift häufen Gewinne an, die ihnen gefährliche Einflussmöglichkeiten auf Wirtschaftsunternehmen und auf auf politische Organe verleihen. Diese Gefahr hat sich bereits in Ländern der sog. Dritten Welt realisiert, droht aber mittel- und langfristig auch den Industriestaaten.

Bei einem Dunkelfeld nicht aufgeklärter Taten von über 95 Prozent ist nicht zu hoffen, mit polizeilichen und justiziellen Mitteln den Betäubungsmitte1schwarzmarkt und die Beschaffungskriminalität zu beseitigen. Es besteht statt dessen Anlass zu der Befürchtung, das gerade eine etwas effektivere Strafverfolgung zu nichts als einer gewissen Behinderung des Schwarzmarktes lediglich mit der Folge steigender Drogenpreise und zunehmender Beschaffungskriminalität führt.

Wie die bisherige nationale Drogenpolitik – als unerfülltes und unerfüllbares Versprechen einer erfolgreichen strafrechtlichen Repression der illegalen Drogenabhängigkeit geben die zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland zu Bedenken Anlaß, soweit sie zu einer wesentlich auf das Strafrecht gestützten Politik des Umgangs mit Betäubungsmitteln verpflichten.

Europäische Nachbarstaaten mit einer mehr gesundheitspolitisch ausgerichteten Drogenpolitik, wie Großbritannien und die Niederlande, haben bessere Erfolge zu verzeichnen. Diese Erfolge zeigen sich insbesondere dann, wenn,

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wie in den Niederlanden, ein differenziertes Konzept aus Maßnahmen der ”akzeptierenden Drogenhilfe*, darunter breit zugängliche Substitutionsprogramme neben drogenfreien Therapien der verschiedensten Formen, durchgesetzt wird.

Nötig sind also Maßnahmen, die die Nachtrage auf dem Schwarzmarkt entscheidend reduzieren. Um das Beschaffungsbedürfnis der von harten Drogen Abhängigen und damit die Beschaffungskriminalität zu beheben, den Abhängigen einen häufigen Kontakt zu einer medizinischen und psycho- sozialen Versorgung zu ermöglichen und dem Schwarzmarkt seine Gewinne zu entziehen, sollte daher das Betäubungsmittelgesetz so geändert werden, das die Abgabe von harten Drogen bis hin zum Heroin an bereits Abhängige ermöglicht wird. Bei der Strafbarkeit des Umgangs mit harten Drogen außerhalb der staatlichen Vergabe sollte es ebenso bleiben wie, selbstverständlich, bei der Strafbarkeit der Beschaffungskriminalität.

zur Schaffung einer handhabbaren gesetzlichen Regelung sollte an § 12 BtHG – die nicht-medizinische Abgabe von Betäubungsmitteln – angeknüpft werden, da die durch die Reform- zu schaffende Möglichkeit einem nicht-kriminellen Zugang zu Betäubungsmitteln für bereits Abhängige nicht der medizinischen oder psychotherapeutischen Suchtbehandlung, sondern dazu dient, die für den einzelnen Abhängigen schädlichen Wirkungen der Illegalität seiner Drogenbeschaffung weitest möglich zu beseitigen sowie dem Drogenschwarzmarkt den Großteil seiner Kunden zu entziehen. Klarstellend sei hierzu im übrigen bemerkt, dass das bestehende breite Angebot von Drogentherapie in Zuge der beabsichtigten Reform nicht nur beibehalten, sondern als deren Ergänzung – noch ausgebaut und differenziert werden muss.

– 5 – 2. In der Öffentlichkeit wird zunehmend kritisiert, des der Staat mit den Strafrecht sein schärfstes repressives Instrument auch gegen den Konsum von Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) zum Einsatz bringt.

Diese Kritik stützt sich darauf, dass bei der Existenz eine: großes Dunkelfeldes eine Strafverfolgung von Cannebiskonsumenten prinzipiell vielerorts nicht mehr stattfindet oder aber große regionale Unterschiede bezüglich Einstellungspraxis und Strafhöhen bestehen. Auch gibt es keine zuverlässigen wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine Gefährlichkeit von Heschisch in körperlicher und psychischer Hinsicht; dies gerade vor den Hintergrund der gesicherten Schädlichkeit der staatlich geduldeten und ertragreich Besteuerten Suchtgifte`Nikotin und Alkohol.

Der Umgang mit Cannabisprodukten sollte daher straflos gestellt und in einem bundesrechtlichen Verteilungsmonopol geregelt werden.

B.

Die Verfolgung der zu A. genannten Ziele in nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland macht eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen erforderlich:

1. So wäre das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 28. Juli 1981 (BGB1. I S. 681, ber. S. 1187) wie folgt zu ändern:

§ 1 in § 1 a) werden in Absatz 1 die Wörter ”den Anlagen I his III” durch die Wörter “der Anlage” ersetzt,

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b) werden in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 die Wörter “die Anlagen I bis III” durch die Wörter “die Anlage” ersetzt.

§ 2 In S 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ”den Anlagen I bis III* durch die Wörter “der Anlage •ersetzt.

§ 3 Abs. 2 entfällt.

§ 4 In § 4 a) werden in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a), b)( und Nr. 2 Buchstabs a), b), d) die Wörter “in Anlage II oder III” und in Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c), Nr. 2 Buchstabe c), Nr. 3 und Nr. 4 die Wörter “in Anlage III” durch die Wörter “in der Anlage” ersetzt und

b) wird als Abs. 3 eingestuft: “(3) Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, war in Rahmen des Betriebes einer Betäubungsmittel- Abgabestelle (§ 12 a) Betäubungsmittel erwirbt oder abgibt.

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

§ 12 In S 12

*a) werden in Absatz 1 als Nr. 2.und 3 eingefügt “2. Personen, Personvereinigungen, Behörden und Einrichtungen, die eine Betäubungsmittel-Abgabestelle (§ 12 a) betreiben,

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3. Personen, die in Rahmen des Betriebes einer Betäubungsmittel- Abgabestelle (5 12 a) Betäubungsmittel erwerben,”;

in Absatz 1 wird die bisherige Nr. 2 zu Nr. 4,

2 wird Nr. 4., werden in Absatz 3 Nr._ 1 die Wörter ”in Anlage III” durch die Wörter “in der Anlage” ersetzt. wird in Absatz 3 Nr. 1 als Buchstabe c) eingefügt:

”c) in Rahmen des Betriebs einer Betäubungsmittel Abgabestelle (S 12 a)

§ 12 a Als § 12 a wird eingefügt: ”§ 12 a. Betäubungsmittel—Abgabestelle.

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Personen, Personenvereinigungen, Behörden oder Einrichtungen zu Betäubungsmittel-Abgabestellen bestellen.

(2) Die Betäubungsmittel—Abgabestellen dürfen Betäubungsmittel an Personen abgeben, 1. die mindestens 18 Jahre alt sind und 2. bei denen nach dem Zeugnis eines Amtsarztes eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt.

(3) Die Abgabe darf nur in der Weise erfolgen, daß der Verbrauch der abgegebenen Betäubungsmittel allein durch den nach Abs. 1 Berechtigten sichergestellt ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

Drucksache 582 / 92 – 8 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesstaates den Erwerb, die Abgabe, das Aufzeichnen des Verbleibs und des Bestandes von Betäubungsmitteln bei dem Betrieb von Betäubungsmittel-Abgabestellen sowie die Anforderungen an die Zuverlässigkeit das Betreibers und die Einzelheiten des Betriebes der Betäubungsmittel-Abgabestellen zu regeln, soweit dies zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist.

§ 13 In § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter “in Anlage III” und in Abs. 1 Sat: 3 die Wörter ‘in Anlagen I und 11* jeweils durch die Wörter “in der Anlage* ersetzt.

§ 14 § 14 Abs. 5 erhält folgende fassung: “für Betäubungsmittel darf nicht geworben werden.”.

§ 16 § 16 entfällt

§26 In § 26 Abs. 1 werden die Wörter “in Anlage II oder III”durch dir Wörter “in der Anlage” ersetzt.

In § *7 a. 5 32 In Q Abs.

in § 29 Abs. 1 wird folgende Nr. 7 a eingeführt: “7 a. entgegen § 12 a Abs. 2 Betäubungsmittel an Unberechtigte abgibt.

§ 32 in § 32 Abs. 1 Nr. 6 wird nach der Verweisung “§ 12 Abs. 4″ die Verweisung “5 12 a Abs. 3,” eingefügt.

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2. Die Anlagen I, II und III zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes wären zu einer Anlage zusammenzufassen, bei der die Cannnabis-Produkte entfallen.

3. Dia “Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln’ vom 16.12.1981 wäre der Regelung das § 12 a neu BtG anzupassen.

4. Es müsste ein Bundesgesetz für den Umgang mit Cannabis Produkten geschaffen werden, das, in Ausgang anlehnend an das Brannntweinmonopgesetz, regelt

– die Herstellung, die Ein- und ggf. Ausfuhr, Ablieferung und Übernahme – die Verwaltung und den Handel – die Sanktion gegen Zuwiderhandlungen (Straf- und Ordnungswiedrichkeitsbestimmung) – die Besteuerung – dar Jugendschutz – eine Werbeverbot

Die Unterstellung des Umgangs mit Cannabis-Produkten unter ein Staatenmonopol stellt sicher, das weder die in Cannabis-Handel anfallenden Gewinne – wie bisher den organisierten Verbrechen zukommen nach dass internationale Konzerne in dieses Geschäft hineindrängen.

Durch ein Monopol lässt sich den Bedürfnissen des Jugendschutzes in einer elastischen Weise Rechnung tragen. Über Preise und Abgabemodalitäten kann der Verbrauch – wie jetzt bei den Suchtgiften Alkohol und Tabak auch — gemäß gesundheitspolitischen Vorgaben gesteuert werden.

c.

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Die Umsetzung der vorstehend skizzierten Reform des Betäubungsmittelrechtes ist nur möglich, wenn entgegenstehende Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen entfallen. Hierzu kommen folgende Änderungsregelungen in Betracht:

1. Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch_ das Protokoll zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von_ 1961 geänderten Fassung von 25. März 1972 (BGB1. 1977 II S. 112 ff.)

a) Abs. 9 der Präambel erhält die folgende Fassung: ”GEWILLT, ein allgemein annehmbares internationales Übereinkommen zu schließen, das bestehende Suchtstoffverträge ablöst, die Suchtstoffe, soweit dies möglich ist, auf die Verwendung in der und Wissenschaft beschränkt sowie eine dauern de internationale Zusammenarbeit und Kontrolle zur Verwirklichung dieser Grundsatze und Ziele sicher stellt —“

b) Artikel 1 Abs. 1 Buchstaben b), c) und d) werden aufgehoben. Buchstabe e) erhält die folgende Fassung: ”Der Ausdruck ”Anbau” bezeichnet den Anbau des Opiummohns oder des Cocastrauchs. Buchstabe t) erhält die folgende Fassung: ”Der Ausdruck “Gewinnung” bezeichnet die Trennung des Opiums und der Kokablätter von den Pflanzen, aus denen sie gewonnen werden. Buchstabe x) i erhält die folgende Fassung: ”Verbrauch in dem Staat oder Hoheitsgebiet für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sowie für Zwecke der staatlich kontrollierten Abgabe von Suchtstoffen an Suchtkrake;” Abs. 2 erhält die folgende Fassung:

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*Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Suchtstoff als *verbraucht”, wenn er zur Einzelverteilung, n medizinischen Verwendung, wissenschaftlichen Forschung oder zum Zwecke der staatlich kontrollierten Abgabe von Suchtstoffen an Sucht kranke an eine Person oder ein Unternehmen geliefert worden ist; der Ausdruck ‘Verbrauch* ist entsprechend auszulegen.

c) Artikel 2 Abs. 5 Buchstabe b) zweiter Halbsatz er hält die folgende Fassung: ‘Ausgenommen sind die Mengen, welche lediglich für die medizinische und wissenschaftliche Forschung einschließlich klinische Versuche sowie für Zwecke der staatlich kontrollierten Abgabe von Suchtstoffen an Sucht kranke benötigt werden; Abs. 6 erhält die folgende Fassung: ”Zusätzlich zu den auf alle Suchtstoffe des Anhangs I anzuwendenden Kontrollmaßnahmen gelten für Opium Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe f) und die Artikel 21 bis 23 und 24 und für Kokablätter die Artikel 26 und 27. Abs. 7 erhält die folgende Fassung: ”Für Opiummohn,-den Cocastrauch und für Mohnstroh gelten `die Kontrollmaßnahmen des Artikels 19 Abs. 1 Buchstabe e), des Artikels 20 Abs. 1 Buchstabe g), des Artikels 21 bis und der Artikel 22 bis 24; 22, 26 und 27; 22 und 25, soweit diese sich jeweils auf die in Betracht kommenden Stoffe beziehen.

d) In Artikel 4 Buchstabe c) wird folgender Satz 2 angefügt: ‘Die staatlich kontrollierte Vergabe von Suchtstoffen an Sucht kranke ist hiervon unberührt.

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e) Artikel 12 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 erhält die folgende Fassung: Zur Beschränkung der Verwendung und Verteilung von Suchtstoffen au! eine angemessene, für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sowie für Zwecke der staatlich kontrollierten Abgabe von Suchtstoffen an Sucht kranke erforderlichen Menge und zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit für solche Zwecke bestätigt des Suchtstoffamt so bald wie möglich die Schätzungen einschließlich der Nachtragsschätzungen;”.

f) Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a erhält die folgende Fassung: ‘a) die Mengen von Suchtstoffen, die für medinische und wissenschaftliche Zwecke sowie für Zwecke der staatlich kontrollierten Abgabe von Suchtstoffen an Sucht kranke verbraucht werden sollen;

g) Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: “a)die Menge, die im Rahmen der diesbezüglichen Schätzung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke sowie für Zwecke der staatlich kontrollierten Abgabe von Suchtstoffen an Sucht kranke verbraucht wird;”.

h) Artikel 22 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: ”herrschen in den- Staat oder einem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Verhältnisse, die ihr ein Anbauverbot für Opiummohn oder den Cocaetraucn als die geeignete Maßnahmen erscheinen lassen, um die Volksgesundheit und des öffentliche Wohl zu schützen sowie die Abzweigung von Stoffen in den unerlaubten

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Verkehr zu verhindern, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau. Abs. 2 erhält die folgende Fassung: “Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn verbietet, trifft geeignete Maßnahmen, um alle unerlaubt angebauten Pflanzen zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von geringen, von dar Vertragspartei zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken benötigen Mengen zu vernichten.”

i) Artikel 28 wird aufgehoben.

j) In Artikel 30 Abs. 2 Buchstabe b) i wird nach den ersten Satz der folgende Satz 2 eingefügt: “Die staatlich kontrollierte Vergabe von Suchtstoffen an Sucht kranke ist hiervon unberührt. Satz 2 wird Satz 3.

k) Artikel 34 Buchstabe b) Satz 1 erhält die folgende Fassung: *das staatliche Behörden, Hersteller, Händler, Wissenschaftler, wissenschaftliche Einrichtungen, Krankenanstalten und staatlich kontrollierte Vergabestellen für Suchtstoffe an Sucht kranke. Verzeichnisse zu führen haben, in welche die Menge jedes hergestellten Suchtstoffs und alle Erwerbe oder Veräußerungen von Suchtstoffen in einzelnen einzutragen sind.

l) In Artikel 49 Abs. 2 wird Buchstabe f) aufgehoben. Der bisherige Buchstabe g) wird Buchstabe f).

m) In Anhang I und Anhang IV in der Fassung der Bekanntmachung über eine Änderung das Anhanqs zum Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe

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vom 21.8.1989 (BGB1. 1989 II, S. ;103) werden jeweils die Wörter “Cannabis und Cannabisharz* gestrichen.

2. Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 (BGB1.·1916 II 8.*1478) In Anhang I in der Fassung der Bekanntmachung über Änderungen der Anhänge I,III und IV des Übereinkommens vom 1971 über psychotrope stoffe von 21.8.1985 (BGB1. II S. 1104 bis 1107) wird Nr. 14 aufgehoben. Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 14.

3. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,angenommen von der Konferenz auf ihrer 6. Vollsitzung von 19. Dezember 1988:

a) Artikel 1 Buchstabe a) wird autgehoben.

Buchstabe b erhält die folgende Fassung: ”Der Ausdruck”Cocastreuch” bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon;

b) Artikel 3 Abe. 1 Buchstabe a) 11 erhält folgende Fassung: “das Anbauen des Opiummohns oder des Cocestrauches zum Zwecke der Gewinnung von Suchtstoffen entgegen dem Übereinkommen von 1961 und dem Übereinkommen von 1961 in seiner geänderten Fassung;

c) Artikel 14 Abs. 2 Set: 1 erhält folgende Fassung: ”Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet den unerlaubten Anbau von Pflanzen zu verhindern, die Suchtstoffe oder

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psychotrope Stoffe enthalten, wie Opiummohn und Cocastrauch, und um diese Pflanzen zu vernichten.”

4. Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzen:

Artikel 71 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1, 3 und 5 werden die Wörter “ein— schließlich Cannabis” durch die Wörter “- ausgenommen Cannabis -* ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter “einschließlich Cannabis-Produkte” durch die Wörter “- ausgenommen cannabis-Produkte —” ersetzt.

D. In dar rechtspolitischen Diskussion nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch in anderen Staaten wird zunehmend die Fragwürdigkeit der bisherigen Drogenpolitik diskutiert. Die Bundesregierung sollte auf der Grundlage der Diskussion Verhandlungen mit den anderen Unterzeichnern der Abkommen aufnehmen, um durch eine Abänderung der Abkommen, die oben umrissene Reform das deutschen Betäubungsmittelrechtes zu ermöglichen.

 
 
 

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Cannabis ist in Deutschland Legal! (§ 3 CanG)

Der Verein weist ausdrücklich darauf hin, dass Cannabis mit äußerster Vorsicht zu genießen ist. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen sowie mögliche gesundheitliche Risiken im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabisprodukten.
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