top of page

BtMG: Die Geister die ich rief, die werd ich nicht mehr los

Immer wieder tauchen neue so genannte Räuchermischungen mit psychoaktiven Substanzen auf. Das Betäubungsmittelgesetz kann diese Entwicklung nicht verhindern. Es ist eher Voraussetzung und Motor dafür.

Im November und Dezember tauchen vermehrt Schreckensmeldungen in den Zeitungen auf, die vor den neuen Modedrogen Lava Red, Monkey goes Bananas und anderen warnen. Von Horrortrips und Lebensgefahr kann man lesen. Tatsächlich treten teils massive Gesundheitsprobleme auf. Über deren Ursache ist bisher wenig bekannt. Reihenweise landen die Konsumenten im Krankhaus. Meist sind sehr junge Menschen betroffen. Anfang Dezember sind zwei Jugendliche im Landkreis Landau laut Rhein Zeitung ins Koma gefallen.

Dass Lava Red & Co, die gerne eben auch als „Legal Highs“ bezeichnet werden, unmittelbare Folge und logische Konsequenz des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) sind, schreibt niemand mit der Deutlichkeit, die nötig wäre.

Mit der 22. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung am 22. Januar 2009 wurden CP 47,497 und JWH-018, die Wirkstoffe der ersten Räuchermischungsgeneration, in die Anlage II des BtMG aufgenommen und damit verboten. Aber schon zu diesem Zeitpunkt sind weitere ähnliche Substanzen in Räuchermischungen im Angebot. Mit der 24. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung am 22. Januar 2010 wurden JWH-019 und JWH-073 in die Anlage II des BtMG aufgenommen. Der Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel hat auf seiner Sitzung am 6. Dezember 2010 nun der Bundesregierung empfohlen, bei der 25. Änderungsverordnung unter anderem JWH-015, JWH-081 und JWH-122 in die Anlage II aufzunehmen. Das in den Medien oft herangezogene Lava Red enthält beispielsweise JWH-122.

Einige Staatsanwälte befinden, dass alle Räuchermischungen ohnehin unter das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen. Diese Rechtsauslegung ist nicht unumstritten. Damit würden sich Verkäufer der unerlaubten Inverkehrbringung von Arzneimittel strafbar machen. Dies geschieht jedoch sehr selten. Besitz und Konsum wären ohnehin legal. Das AMG an dieser Stelle anzuwenden lässt sich als Willkür bezeichnen.

Der unregulierte Drogenmarkt ist besonders flexibel. Momentan sind mehr als 30 unterschiedliche Räuchermischungen erhältlich. Sie sind bunt verpackt, haben mehr oder weniger flippige Namen und erinnern dabei irgendwie von der Aufmachung an Energy Drinks oder Farbstoffkaugummis. Die Zielgruppe der Hersteller liegt wohl irgendwo zwischen 14 und 25 Jahren.

Mittlerweile sind im Internet Gutachten zu Einzelproben der meisten neueren Räuchermischungen abrufbar. Aus ihnen geht hervor, dass in ihnen keine der bereits im BtmG enthaltenen oder der vom Sachverständigenausschuss empfohlenen Substanzen enthalten sind. Produziert und verkauft wird also jetzt schon, was auch nach der noch ausstehenden 25. Änderungsverordnung des BtMG legal sein wird. Und das Spiel wird noch einige Zeit so weitergehen, lediglich die Substanzen werden sich ein wenig ändern.

Es ist sehr offensichtlich, dass das BtMG eher als Ursache der aufblühenden Räuchermischungsszene zu sehen ist, statt als ordnungspolitische Maßnahme gegen diese anzuwenden ist. Wäre Cannabis nicht verboten, würde es auch keine Ersatzprodukte geben.

Mehr zum Thema:

  1. DHV-Thema: Infomationen zu Legal Highs, DHV Themenseite über die Entwicklung der Legal Highs in Deutschland seit 2008

  2. Übersicht synthetische Cannabinoide, DHV Themenseite über den rechtlichen Status synthetischer Cannabinoide

 
 
 

Comments


flask.gif

HINWEIS

Cannabis ist in Deutschland Legal! (§ 3 CanG)

Der Verein weist ausdrücklich darauf hin, dass Cannabis mit äußerster Vorsicht zu genießen ist. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen sowie mögliche gesundheitliche Risiken im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabisprodukten.
  • Instagram
bottom of page