Am 27.4.2017 haben Vertreter der DHV-Ortsgruppen Stuttgart (Florian Lindner und Dennis Herberg) sowie Rhein-Neckar (Christoph Lehner und – nicht im Bild – Roland Hoffmann) den Landtagsabgeordneten der FDP, Nico Weinmann (ganz rechts im Bild) sowie den rechts- und innenpolitischen parlamentarischen Berater der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Christian Greiff (nicht im Bild), in den Fraktionsräumen der FDP in der Stuttgarter Innenstadt besucht.
In dem einstündigen Gespräch wurde die unbefriedigende Regelung zur geringen Menge in Baden-Württemberg deutlich angesprochen.
Konkret betrifft dies die Definition der geringen Menge mit vagen drei Konsumeinheiten sowie den Ausschluss von “Dauerkonsumenten” von der Einstellung eines Verfahrens gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Diesen Umstand kann die Landesregierung aus eigener Kraft ändern, auch wenn das BtMG ein Bundesgesetz ist. Herr MdL Weinmann zeigt als Strafrechtsanwalt großes Verständnis für eine liberale Regelung zu BtM sowie für die Notwendigkeit einer Entkriminalisierung der Konsumenten.
Die Ortsgruppen haben zudem die Führerscheinproblematik erwähnt, welche mit der Weitergabe von Fahreignungszweifeln an die Fahrerlaubnisbehörde durch die Polizei beginnt. Sofern keine aktive Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt, sind die typischen Folgeaktionen der Fahrerlaubnisbehörde (ärztliches Gutachten, Drogenscreening) mehr als fragwürdig.
Herr MdL Weinmann will sich für das weitere Vorgehen zunächst mit seiner FDP-Fraktion abstimmen, da in diesem überregionalen Anliegen nur eine Anfrage der FDP-Fraktion als Ganzes sinnvoll sei, und uns Bescheid geben.
Rechtlicher Hintergrund: Der §31a BtMG erlaubt der Staatsanwaltschaft, ein BtM-Verfahren bei Vorliegen einer “geringen Menge” BtM und bei Vorliegen anderer Voraussetzungen einzustellen. Verwaltungsvorschriften der Bundesländer prägen den §31a BtMG konkreter und unterschiedlich liberal aus. Die Weitergabe von Fahreignungszweifeln an die Fahrerlaubnisbehörden (Führerscheinstellen) durch die Polizei hat ihre rechtliche Grundlage im (Bundes-)Straßenverkehrsgesetz §2 (12). Die für die Fahrerlaubnisbehörden relevante (Bundes-)Fahrerlaubnisverordnung sieht mit §73 bundeslandspezifische Erlasse vor, so dass auch hier eine landespolitische Regelung möglich sein sollte.
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