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Normenkontrollverfahren zurückgewiesen – Verfassungsgericht bestätigt Cannabisverbot

Autorenbild: Eric wrigthEric wrigth
 

Meldung des DHV vom 14. 7. 2004

Am vergangenen Freitag (09.07.2004) wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) überraschend den Normenkontrollantrag des Richter Andres Müller vom Amtsgericht Bernau zurück. Ohne jede Anhörung, ohne Expertenbefragung, ohne die Beteiligten zu informieren, hatte man bereits am 29.06.2004 entschieden, die Klage als “unzulässig” zurück zu weisen.

Das BVerfG argumentiert in seiner Entscheidung damit, dass der Konsum von Cannabis mit “nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken” verbunden sei. Außerdem gingen “sozialschädliche Wirkungen” “von der so genannten weichen Droge Cannabis” aus. “Durch sie werden insbesondere Jugendliche an Rauschmittel herangeführt; ihre Gewöhnung an berauschende Mittel wird gefördert.” Aber auch Richter Müller wird nicht geschont. So seien seine Darlegungen zur uneinheitlichen Einstellungspraxis der Strafverfolgungsbehörden “in sich widersprüchlich und daher nicht geeignet, die gesetzliche Konzeption in Zweifel zu ziehen”. Außerdem habe er den “an eine erneute Vorlage zu stellenden besonderen Begründungsanforderungen” nicht entsprochen.

In seiner Entscheidung zeigt das BVerfG jedoch auch neue Wege auf, so fordert es eine “kriminalpolitische Diskussion darüber, ob eine Verminderung des Cannabiskonsums eher durch die generalpräventive Wirkung des Strafrechts oder aber durch die Freigabe von Cannabis und eine davon erhoffte Trennung der Drogenmärkte erreicht werden könne”. “Gesicherte kriminologische Erkenntnisse” könnten geeignet sein den “Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen”.

Dazu Steffen Geyer vom Deutschen Hanf Verband: Das Bundesverfassungsgericht bemüht in seiner neuesten Entscheidung “sozialschädliche Wirkungen” von Cannabis, ohne zu erkennen, dass die Kriminalisierung und Strafverfolgung von Cannabis wesentlicher, wenn nicht einziger Auslöser eben dieser “sozialschädlicher Wirkungen” ist. Schlimmer noch, es greift die längst tot geglaubte Einstiegsdrogentheorie wieder auf, obwohl diese sogar vom Bundesgesundheitsministerium als überholt erkannt wird. In seiner Entscheidung vermeidet das Bundesverfassungsgericht eine ehrliche Auseinandersetzung mit den Fakten und konstruiert lieber Formfehler als Experten an zu hören. Das zarte Pflänzchen der Hoffnung, die vom “Geringe-Menge-Urteil” von 1994 ausging, wurde vom Stiefel der Ignoranz einzelner Richter zermalmt.

Der Normenkontrollantrag:

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