Eine unglaubliche Story, die das Hanf Journal da ausgegraben hat. Die Viersener Polizei will die räudigen Drogentouristen loswerden, die auf der anderen Seite der niederländischen Grenze Coffee-Shops besuchen und dabei Viersener Territorium beschmutzen. Da werden gleich mal zwei Zaubertricks angewendet:
1. ist der Besitz von Drogen nach deutschem Recht auch verfolgbar, wenn er in einem anderen Land stattfindet. (§7 Absatz II des Strafgesetzbuch)
2. reicht der offensichtlich vorausgegangene Konsum in Viersen für die Einleitung eines Strafverfahrens aus, weil man zum (legalen) Konsum ja vorher auch (illegal) besessen haben muss.
Das Hanf Journal hat das schön recherchiert und bei der Viersener Polizei nachgefragt. Hier der original-Artikel mit einem freundlichen Brief der Viersener Polizei:
Polizei jagt Coffeeshopbesucher
Coffeeshopbesucher werden von Viersener Polizei schikaniert
Harte Gesschütze gegen weiche Drogen Der bloße Konsum von Cannabis ist in Deutschland nicht strafbar. Ebenso bedeutet der Konsum nicht automatisch auch Besitz. Es gibt unzählige Gerichtsurteile, die das belegen. Besucher eines niederländischen Coffeeshops müssen nicht zwangsläufig Gras gekauft haben, um stoned nach Deutschland zurückzukehren. Schließlich gibt es sicherlich auch nette Niederländer, die einen gerne mal an der Tüte ziehen lassen. Die Polizei in Viersen sieht das Ganze ein wenig anders und geht seit einiger Zeit auf Kifferjagd. Sie verschwendet unter dem Deckmantel der “Reinhaltung des Kreises” so Steuergelder, ein Verfahren aufgrund des bloßen Konsums gab es bis dato nicht und wird es nach der momentanen Rechtslage auch kaum geben. Trotzdem erweckt die Viersener Polizei mit ihrem “Kifferflyer” den Eindruck, als hätten sich die Gesetze auf einmal geändert. Besonders der Satz “Wer in einem Coffeeshop Drogen besitzt oder konsumiert, macht sich strafbar und wird auf deutscher Seite angezeigt,” ist sehr bedenklich. Denn: Wer in den Niederlanden besitzt, macht sich theoretisch auch in Deutschland strafbar. Wer aber nur konsumiert, tut das sicher nicht. Deshalb haben wir einmal bei der Polizeipressestelle in Viersen angefragt und eine doch recht(lich) seltsam anmutende Antwort erhalten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf ihrer Internetseite steht folgende Meldung:
“Wer in einem Coffeeshop kifft, muss mit einem Strafverfahren der deutschen Justiz rechnen.” und “Der Erwerb und Besitz von Rauschgift ist strafbar. Das gilt auch für den Erwerb und Besitz von Rauschgift zum Beispiel in den Niederlanden.”
Soweit ich mit dem Thema vertraut bin, handelt es sich beim “Kiffen” um den Konsum von Cannabis. Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet dezidiert zwischen Konsum, Erwerb und Besitz. Die beiden zuletzt erwähnten Dinge sind in Deutschland auch bei Kleinstmengen fraglos strafbar. Aber: Ist der Konsum von Cannabis auf holländischen Staatsgebiet für deutsche Staatsürger, so wie in Ihrem Internetauftritt erwähnt, strafbar, sofern kein Cannabis erworben oder mitgeführt wird?
Für eine Antwort danke ich Voraus recht herzlich
mit freundlichen Grüßen Michael Knodt C.v.D. Hanf Journal
Sehr geehrter Herr Knodt,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Es ist richtig, dass der “bloße” Konsum illegaler Drogen nicht mit Strafe bedroht ist. Lebensrealität ist es, dass man, um konsumieren zu können, grundsätzlich vorher auch illegale Drogen besessen haben muss. Ein vorheriger Erwerb in den Niederlanden oder die Einfuhr von BTM aus den Niederlanden nach Deutschland sind für die Strafbarkeit nicht erforderlich. Der Vorwurf einer Straftat und damit die zwingend vorgeschriebene Erstattung einer Strafanzeige erfolgt folglich in allen Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kontrollierte zuvor in den Niederlanden illegale Drogen besessen hat. In unserem Internetartikel sind auch im Hinblick auf den Besitz kleiner Mengen (z.B. ein Joint) im Coffeeshop in den Niederlanden die strafrechtlichen Folgen publiziert. Die Sprachwahl z.B. “Kiffen” haben wir in unserem begleitenden Presseartikel transparent gemacht, den ich zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme beifüge. Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen XXXXXXXXXX
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