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abgeordnetenwatch-watch: Sebastian Edathy antwortet ebenfalls nicht richtig

Als Hanfverband präsentieren wir einige drogenbezogene Fragen und Antworten bei Abgeordnetenwatch unter der Überschrift “abgeordnetenwatch-watch”, den Beginn machte der SPD Parteivorsitzende Sigmar Gabriel. Auch der SPD Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy schafft es ebenfalls nicht, die Frage von Tim Mockau – trotz weiterer Nachfrage – zufriedenstellend zu beantworten.

Auch Edathy lehnt eine Legalisierung ab, sie sei “aus Sicht der SPD kein geeignetes Mittel, auch wenn sich diese für viele Jugendliche vielleicht als einfache Lösung präsentiert. Sie würde eine Reihe von Folgemaßnahmen notwendig machen und sicherlich auch eine Steigerung beim Konsum von Cannabis nach sich ziehen.” – Eine Antwort auf Merkel Niveau.

Immerhin geht er auf die Frage der Kriminalisierung von Cannabiskonsumenten und die Problematik der regional sehr unterschiedlichen Festlegung und Anwendung des §31a “Geringe Menge” ein: “Und es ist in der Tat zu überlegen, welches Ausmaß von Strafverfolgung in den unterschiedlichen Bereichen des Konsums von Cannabis jeweils sinnvoll ist, zumal der Umgang mit dem sog. Eigenkonsum in den einzelnen Bundesländern, ja sogar in unterschiedlichen Gerichtsbezirken, sehr differiert.”

Es sei die Schuld der “starren Haltung der unionsgeführten Bundesländer”, dass es keine Vereinheitlichung der “Geringe-Mengen-Regelung” gibt.

Weiter schreibt er: “Nichtsdestotrotz gibt es heute in Deutschland zur Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG eine im Wesentlichen einheitliche strafrechtliche Praxis und Rechtsprechung inklusive einer Festlegung für eine “geringe Menge” für den Eigenkonsum in den Ländern. Ohne den Anstoß der damaligen SPD-geführten Bundesregierung würden wir noch heute darauf warten.” Diese These können wir nicht teilen. Eine am 09.03.2006 vorgestellte Studie des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht zum Thema “Drogenkonsum und Strafverfolgungspraxis” hat bestätigt, was seit Jahren ein offenes Geheimnis war: Der Gesetzgeber hat den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts von 1994 nicht erfüllt, eine bundesweit im wesentlichen einheitlichen Straffreistellung des Besitzes geringer Mengen Cannabis sicherzustellen. Auch wenn seitdem einige Bundesländer die “Geringe Menge” auf 6 Gramm festgelegt bzw. reduziert haben, zeigt unser aktueller Bundesland-Vergleich der Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG bis heute noch gewaltige Unterschiede, die nicht nur auf der Höhe der jeweiligen “Geringen Menge” beruhen, sondern auch auf der sehr unterschiedlichen Anwendung bei Jugendlichen, Wiederholungstätern etc.

Seine abschließende Forderung “Wir fordern eine bundeseinheitliche Spezifizierung von sog. “geringen Mengen” in § 29 Absatz 5 und § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Auch wenn die Justizministerinnen und Justiziminister der Länder eine bundesgesetzliche Regelung derzeit nicht für notwendig erachten, so wäre eine diesbezügliche Konkretisierung doch ein großer Fortschritt” entspricht immerhin einer der Forderungen unserer Petition “Cannabiskonsumenten entkriminalisieren”. Es besteht aber die Gefahr, dass liberale Regelungen, wie es sie in Berlin gibt (und auch immer wieder von Bayern kritisiert wird), davon ebenfalls betroffen sein würden und die “Geringen Menge” nach unten auf z.B. 6 Gramm angepasst würde. Das Führerscheinunrecht, der Verfolgungszwang durch die Polizei bei jeder noch so geringen Menge und die generelle Kriminalisierung von Hanffreunden wären so oder so davon nicht betroffen. Also bitte auch diese Probleme angehen und bei der Angleichung der “Geringen Menge” auch den weiteren Text der Petition beachten, mindestens 30 Gramm und nicht mehr strafbar!:

1. die “geringen Menge” anzuheben: Die “geringe Menge”, bis zu der Verfahren eingestellt werden, sollte deutlich angehoben werden. Mindestens die frühere Regelung aus Schleswig-Holstein, 30 Gramm, wäre sinnvoll. 2. dass die “geringe Menge” bundeseinheitlich im Betäubungsmittelgesetz festgelegt wird, so dass der derzeitige Flickenteppich in Deutschland mit sehr unterschiedlichen Vorschriften, z.B. zu “Wiederholungstätern”, durch eine bundeseinheitliche Regelung ersetzt wird. Die Neuregelung sollte dabei so formuliert werden, dass der Besitz dieser Menge zum Eigenverbrauch (kein Handel) nicht mehr strafbar ist, so dass dann die Menge nicht beschlagnahmt werden muss und kein Strafverfahren eröffnet wird. (—)
 
 
 

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HINWEIS

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Der Verein weist ausdrücklich darauf hin, dass Cannabis mit äußerster Vorsicht zu genießen ist. Bitte beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen sowie mögliche gesundheitliche Risiken im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabisprodukten.
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